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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Layton Consulting GmbH

Layton Consulting GmbH

Barbarossastraße 61

63571 Gelnhausen

Geschäftsführer: Maurice Kucharewa, Philip Rossau

 

Stand: August 2025

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§ 1 Geltungsbereich und Präambel

1. Die Layton Consulting GmbH (nachfolgend "Layton") ist eine Personalberatung, die auf die Vermittlung von Fach- und Führungskräften spezialisiert ist.

 

2. Diese AGB gelten ausschließlich für sämtliche Vermittlungsleistungen von Layton gegenüber dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Layton stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

3. Ein Vermittlungsauftrag kommt zustande durch schriftliche oder textförmliche Beauftragung

(z. B. per E-Mail) oder durch die erste Übermittlung eines Kandidatenprofils durch Layton.

 

4. Sofern zwischen den Parteien kein gesonderter Rahmenvertrag oder Individualvertrag abgeschlossen wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage und Vertragsbestandteil für sämtliche Vermittlungsleistungen von Layton gegenüber dem Auftraggeber.

 

5. Mit der Anforderung weiterer Unterlagen, der Einladung eines Kandidaten zum Gespräch oder der anderweitigen Bekundung von Interesse an einem von Layton vorgeschlagenen Kandidaten erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten somit als vom Auftraggeber angenommen.

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§ 2 Leistungsgegenstand

1. Layton übernimmt die Suche, Auswahl und Vermittlung geeigneter Kandidaten entsprechend dem Anforderungsprofil des Auftraggebers. Dazu zählen unter anderem:

- die Identifikation geeigneter Kandidaten,

- die Ansprache und Vorauswahl,

- Interviews und Qualifizierungsgespräche,

- Koordination von Vorstellungsterminen,

- Unterstützung in der Vertragsanbahnung.

 

2. Layton ist in der Wahl der Mittel und Maßnahmen zur Suche und Auswahl frei.

 

3. Die Vermittlungsleistung ist vollständig erbracht, wenn ein Arbeitsvertrag oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem durch Layton vorgeschlagenen Kandidaten zustande kommt.

 

4. Layton schuldet keinen Vermittlungserfolg im Sinne eines Vertragsabschlusses.

 

5. Die Entscheidung über die Einstellung eines Kandidaten trifft allein der Auftraggeber. Layton stellt dem Auftraggeber die von den Kandidaten bereitgestellten Informationen zur Verfügung, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Die Überprüfung und Bewertung dieser Angaben obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Layton schuldet keine eigenständige Prüfung und haftet nicht für das tatsächliche Zustandekommen oder den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

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§ 3 Vertraulichkeit & Datenschutz

1. Alle im Rahmen der Zusammenarbeit übermittelten Informationen, insbesondere zu Kandidaten, sind vom Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln.

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG zu verarbeiten und zu schützen.

 

3. Eine Weitergabe der Kandidateninformationen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Layton gestattet.

 

4. Bei Ablehnung eines Kandidaten verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche übermittelten Unterlagen auf Verlangen zu vernichten oder datenschutzkonform zurückzugeben.

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§ 4 Informationspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt Layton alle zur erfolgreichen Besetzung der Position erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere ein aussagekräftiges Anforderungsprofil.

 

2. Kennt der Auftraggeber den empfohlenen Kandidaten bereits (z. B. durch Eigenbewerbung oder durch eine andere Personalberatung), so hat er Layton dies innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Unterlagen nachzuweisen. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, gilt der Kandidat als durch Layton vermittelt.

 

3. Kommt es zu einem Vertragsabschluss mit einem von Layton empfohlenen Kandidaten, so hat der Auftraggeber Layton unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen, alle Informationen, die für die Provisionsberechnung relevant sind (siehe §5), schriftlich mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, erhöht sich die vereinbarte Gesamtprovision um 10%-Punkte.

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§ 5 Provisionsanspruch

1. Kommt innerhalb von 12 Monaten nach der Vorstellung eines Kandidaten durch Layton ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen) und dem Kandidaten zustande, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 30 % der vereinbarten Bruttojahresvergütung.

 

2. Die Provision beträgt in jedem Fall eine Mindestgebühr in Höhe von 12.000 EUR.

 

3. Die Bruttojahresvergütung umfasst alle fixen und variablen Gehaltsbestandteile sowie geldwerte Vorteile (z. B. Boni, Dienstwagen, Provisionen). Ein Dienstwagen wird pauschal mit 10.000 EUR zum Gehalt gerechnet.

 

4. Der Provisionsanspruch entsteht mit der beidseitigen Unterzeichnung des Arbeits- oder Dienstvertrages.

 

5. Der Provisionsanspruch entfällt nur, wenn der Auftraggeber die Vorkenntnis des Kandidaten nachweislich und fristgerecht mitgeteilt hat und Layton daraufhin keine weiteren Leistungen im Zusammenhang mit diesem Kandidaten erbracht hat.

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6. Der Provisionsanspruch besteht unabhängig von der konkreten Funktion, Position oder Art des Beschäftigungsverhältnisses, in der ein durch Layton vorgestellter Kandidat durch den Auftraggeber oder ein verbundenes Unternehmen beschäftigt oder beauftragt wird. Maßgeblich ist allein die durch Layton erfolgte Vorstellung der Person. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs ist es unerheblich, ob die tatsächliche Beschäftigung dem ursprünglich übermittelten Anforderungsprofil entspricht.

 

7. Wird der Kandidat als Freelancer, Interimsmanager oder in ähnlicher Form beauftragt, wird die Provision auf Grundlage eines kalkulierten Jahreswerts berechnet.

 

8. Alle Provisionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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§ 6 Rechnungsstellung und Fälligkeit

1. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Vertragsabschluss zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber.

 

2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.

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§ 7 Nachbesetzung

1. Kündigt ein vermittelter Kandidat innerhalb der ersten 3 Monate oder tritt die Stelle nicht an, bietet Layton eine einmalige kostenfreie Nachbesetzung an - sofern:

- die Stelle inhaltlich unverändert bleibt,

- keine Gründe vorliegen, die einer verhaltensbedingten Kündigung entsprechen,

- die ursprüngliche Provision vollständig beglichen wurde.

 

2. Ein Anspruch auf tatsächliche Vermittlung einer Ersatzperson besteht nicht.

 

3. Weicht die Bruttojahresvergütung des nachbesetzten Kandidaten von der des ursprünglich vermittelten Kandidaten ab, erfolgt eine anteilige Anpassung der Provision. Übersteigt die Vergütung des Nachbesetzungskandidaten die des Erstkandidaten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Differenz der Provision nachzuzahlen. Im umgekehrten Fall erstattet Layton dem Auftraggeber die anteilige Differenz.

 

4. Der Anspruch auf Nachbesetzung erlischt 12 Monate nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Der Vertrag tritt mit Beauftragung oder mit erstmaliger Vorstellung eines Kandidaten in Kraft.

 

2. Er kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

3. Nach Vertragsende bleibt der Anspruch auf Provision erhalten, sofern der Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung eingestellt wird.

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§ 9 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

 

2. Auf diese AGB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

3. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

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